Vereinsstatuten

Die Vereinsstatuten des
1. Südtiroler Rapid Wien Fanklubs "PRO RAPID“

Art. 1

Der Verein ist ein beim SK Rapid Wien gemeldeter Fanklub dieser
Fußballmannschaft.

Art. 2

Der Verein ist ein Freizeitverein. Er trägt den Namen „PRO RAPID – Erster Südtiroler Rapid Wien Fanklub“ und hat seinen Sitz beim Präsidenten des Vereins. Hauptzweck des Fanklubs ist es dem SK Rapid zu unterstützen, sowie die positive Imagepflege des Vereins in der Öffentlichkeit zu fördern. Dies kann auf verschiedenste Art und Weise erfolgen. Der Verein verfolgt keine Gewinnabsichten.

Art. 3

Das Vereinszeichen besteht aus einem grün-schwarzen Adler mit einem grün weißen Wappen im Hintergrund.

Art. 4

Mitglied des 1. Südtiroler Rapid Wien Fanklubs „PRO RAPID“ kann jeder werden, der Fan bzw. Sympathisant des Fußballklubs SK Rapid Wien ist und den jährlichen Mitgliedsbeitrag bezahlt. Der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag ist zu Jahresbeginn, bzw. Neueintritt zu bezahlen, wird im Fall eines Austritts nicht zurückerstattet und gilt bis zum Ende des Kalenderjahres. Altersgrenzen gibt es keine. Mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages stimmt das Mitglied den Vereinsstatuten zu. Die Mitgliedschaft muss jedes Jahr durch die Zahlung des Beitrages erneuert werden.

Art. 5

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Alle Ämter und Tätigkeiten innerhalb des Vereins sind ehrenamtlich. Spesenvergütungen für Tätigkeiten im Interesse des Vereins werden bei Beleg gewährt, sofern sie vorher vom Ausschuss genehmigt wurden.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss in folgenden Fällen:
a) das Mitglied schädigt in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden oder das Ansehen des Vereins
b) das Mitglied randaliert bei Veranstaltungen oder sonstigen Ereignissen des Fanklubs

Art. 7

Der 1. Südtiroler Rapid Wien Fanklub „PRO RAPID“ ist ein Verein, bei welchem die Unterstützung des SK Rapid Wien im Vordergrund steht und um die Geselligkeit und das Zusammengehörigkeitsgefühl zu fördern.

Art. 8

Das wichtigste Organ des Vereins ist der Ausschuss, der aus sieben Vorstandsmitgliedern zusammengesetzt ist. Diese werden alle drei Jahre bei der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch geheime Wahl gewählt.
Die zu verteilenden Ämter sind: Präsident, Vizepräsident, Schriftführer, Grafikbeauftrager, Kartenbeauftragter, Organisation der Freizeitmannschaft und Kassier. Der Vorstand tritt bei Einberufung eines seiner Mitglieder zusammen und ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit (vier) beschlussfähig. Der Vorstand trifft dann mit einfacher Mehrheit die Entscheidungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand bestimmt die Ausrichtung des Vereins. Bei endgültigem Ausfall eines der sieben (7) Vorstandsmitglieder muss auf einer außerordentlichen Versammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. Die Amtszeit dieses neuen Vorstandsmitgliedes wird mit der der übrigen Vorstandsmitglieder abgestimmt, so dass bei den nächsten Neuwahlen auch sein Amt verfällt.

Art. 9

Der Rechnungsrevisor wird alle 3 (drei) Jahre von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Rechnungsrevisor muss Mitglied des Vereins sein und hat die Aufgabe die Buchhaltung sowie den Abschlussbericht des Kassiers auf seine Richtigkeit zu kontrollieren. Nach Beendigung der Kontrolle (innerhalb 15 Tagen nach obgenanntem Bezugsdatum für den Kassier) weist der Revisor in der nächsten Vollversammlung die Mitglieder auf die Richtigkeit bzw. Unregelmäßigkeiten hin.

Art. 10

Die Vollversammlung wird jährlich schriftlich einberufen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden durch offene oder geheime Wahl. Den Vorsitz führt der Präsident.

Art. 11

Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds wird der für das laufende Jahr bereits bezahlte Mitgliedsbeitrag nicht zurückerstattet und das ausscheidende Mitglied hat keine finanziellen Ansprüche.

Art. 12

Abänderungen des Statutes kann die Vollversammlung mit absoluter Mehrheit beschließen.

Art. 13

Die Auflösung des Vereins kann nur die Vollversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden (mind. 60 % der Mitglieder) durchführen.

Art. 14

Das vorhandene Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Fanklubs, nach Erfüllung aller Verpflichtungen, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, einem eventuellen „Nachfolge PRO RAPID Fanklub“ oder einer karitativen Einrichtung zugewiesen.

Art. 15

Alle im Statut nicht geregelten Fälle werden nach dem Zivilgesetzbuch geregelt.

 

Im Gedenken an den Gründer Rudi Mazzag




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